Satzung
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
a. Der Verein führt den Namen: Eltern und Freundeskreis Rauher Berg
b. Er hat seinen Sitz in 63683 Ortenberg-Gelnhaar
c. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Büdingen einzutragen
d. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
II. Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
a. Vereinszweck ist die ideelle und mittels eigener wie fremder Sach und Geldspenden und anderer Hilfestellungen auch materielle Unterstützung des Trägervereins Heim und Werkstätten für seelenpflegebedürftige Menschen: Rauher Berg e.V. "zum Wohle der in dieser Einrichtung betreuten Menschen"b. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. §§ 51ff Abgabenordnung.c. Der Verein ist selbstlos und nicht eigenwirtschaftlich tätig. Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten ausgenommen den Ersatz von Auslagen bei ausdrücklicher Beauftragung durch den Vorstand, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.d. Der Verein kann Vereinigungen beitreten, die gleiche oder verwandte Zwecke verfolgen.
a. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden die den Vereinszweck bejaht.b. Beitritt und Austritt sind dem Vorstand schriftlich zu erklären; der Vorstand bestätigt die Aufnahme.c. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausschließen, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist: der Betroffenen ist zuvor anzuhören.d. die Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
a. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten die nicht dem Vorstand vorbehalten sind. Sie tritt mindestens einmal im Jahr unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Der Vorstand muß sie innerhalb von zwei Monaten einberufen wenn es ein Viertel der der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.b. In der jeweils ersten Mitgliederversammlung des Kalendeijahres ist der Jahresbericht zu erstatten und die Jahresrechnung zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt einen, dem Vorstand nicht angehörenden, Rechnungsprüfer, welcher die Versammlung über das Ergebnis seiner Prüfung von Buchführung, Kasse und Jahresrechnung berichtet. In der jeweils ersten Mitgliederversammlung des Kalenderjahres ist auch die Wahl des Vereinsvorstandes vorzunehmen.c. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; im Falle von Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand erstellt über die Mitgliederversammlung eine Ergebnisniederschrift, die vom Leiter der Sitzung und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
Vorstand und Beirat.
d. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Beisitzer. Sie Vorstandsmitglieder sollen aus dem Kreis der Eltern, Verwandten bzw. der gesetzlich bestellten Betreuern, der durch den Trägerverein betreuten Menschen angehören.e. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder für zwei Jahre gewählt. Abweichend von dem Zweijahresturnus findet eine Nachwahl jeweils in der nächst-folgenden Mitgliederversammlung statt, wenn Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Vorstand gewählt. Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.f. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB.g. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist dazu innerhalb eines Monats verpflichtet, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei einer Mindestzahl von 3 anwesenden Vorstandsmitgliedern. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich gefasst werden. Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.h. Als Beirat können Mitglieder des Vorstands des Trägervereins an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Trägerverein Heim und Werkstätten Rauher Berg e.V. oder an die Bundeseltemvereinigung für anthroposophische Heilpädagogik und Sozialtherapie e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlossen am 30.11.1991